Die Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung (InsO) trat in Deutschland am 1. Januar 1999 in Kraft. Sie ersetzte in den alten Bundesländern die Konkursordnung vom 10. Februar 1877 (RGBl. S. 351) und die Vergleichsordnung vom 26. Februar 1935 (RGBl. I S. 321, ber. S. 356), in den neuen Bundesländern die Gesamtvollstreckungsordnung vom 6. Juni 1990 (GBl. I Nr. 32 S. 285), die nach dem Einigungsvertrag im Beitrittsgebiet als Bundesgesetz fortgalt.
Die Insolvenzordnung regelt das Insolvenzverfahren, ein spezielles Verfahren der Zwangsvollstreckung, das dazu dient, mehrere Gläubiger eines zahlungsunfähigen (insolventen) Schuldners gleichmäßig zu befriedigen. weiterlesen
Der Privatkonkurs (in Deutschland: Verbraucherinsolvenzverfahren) ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren und in Deutschland wie dieses in der Insolvenzordnung geregelt. Es wird oft auch als Privatinsolvenzverfahren bezeichnet. Es soll den Gläubigern eines zahlungsunfähigen (insolventen) Schuldners gleichmäßige forderungsanteilige Befriedigung bringen. 2006 gab es 92.844 Fälle, im Vergleich zu 2005 eine Zunahme von 34,8 Prozent[1].
Der Schuldner dagegen kann nach Abschluss des Verfahrens von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit werden (Restschuldbefreiung). Diese Möglichkeit besteht in Deutschland seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung (InsO) am 1. Januar 1999. Die Restschuldbefreiung erfolgt gegebenenfalls sechs Jahre nach dem gerichtlichen Beschluss über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Diese gesetzliche Neuregelung war eine Reaktion auf die zunehmende Überschuldung von wirtschaftlich nicht selbstständigen Menschen. Für Selbständige und Unternehmer ist die Regelinsolvenz der geeignetere Weg zur finanziellen Freiheit. weiterlesen
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Hinweis zu Rechtsthemen
Quellenangabe:
www.wikipedia.org/wiki/insolvenzordnung
www.wikipedia.org/wiki/privatkonkurs